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Maxpool mahnt DVAG ab

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Der Allfinanzvertrieb Deutsche Vermögensverwaltung AG (DVAG) setzt seit einiger Zeit sogenannte „Mandantenschutzbriefe“ ein, die laut dem Maklerpool Maxpool als irreführende und damit unzulässige geschäftliche Handlungen gemäß Paragraf 1 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einzustufen seien. Maxpool zufolge werden durch die „Mandantenschutzbriefe“ insbesondere Makler unzulässigerweise herabgesetzt, verunglimpft und gezielt behindert (§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nr. 3 UWG) und die Entscheidungsfreiheit des Kunden durch eine unzulässige Beeinflussung erheblich beeinträchtigt (§ 4a Absatz 1 Nr. 3 UWG).

In den „Mandantenschutzbriefen“ wird darauf hingewiesen, dass Berater/Versicherungsmakler mitunter primär ihre eigenen monetären Interessen im Blick hätten und deshalb pauschal behaupten würden, eine vorzeitige Kündigung von Berufsunfähigkeits-, Lebens-, Renten- und fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen sei mit erheblichen Vermögensverlusten verbunden. Berater, die ihren Kunden eine vorzeitige Kündigung oder Änderung der von der DVAG vermittelten Verträge empfehlen, müssen deshalb ein undifferenziertes „Bestätigungsschreiben“ ausfüllen, den jeweiligen Vertrag und den möglicherweise entstehenden Verlust angeben und anschließend bestätigen, den betreffenden Kunden über alle Nachteile aufgeklärt zu haben, die mit der Kündigung in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus muss der Berater in dem Bestätigungsschreiben anerkennen, dass Schadensersatzansprüche gegen ihn gestellt werden können, wenn er den Kunden nicht vollständig über die Nachteile aufklärt.

Nach Ansicht von Maxpool sind die von der DVAG erstellten Bestätigungsschreiben für die Bewertung von Verträgen nicht ausreichend und in der Form somit nicht ausfüllbar. „Es ist nicht ersichtlich, worauf sich der anzugebende mögliche Verlust bezieht. Etwa auf die zu zahlenden Prämien? Darüber hinaus wird der Eindruck erweckt, ein möglicher Verlust könne fest errechnet werden. Wie soll ein Berater die negative Entwicklung eines Fonds errechnen können? Für einen Vertragswechsel sind viel mehr Kriterien als nur ein möglicher Verlust maßgebend. Das Bestätigungsschreiben ist somit undifferenziert“, erklärt Sevilay Srouji, Syndikusanwältin von Maxpool. Darüber hinaus sei ein Berater schon rechtlich dazu gezwungen, eine Gesamtbewertung des Vertrages vorzunehmen und die Kundeninteressen zu wahren. Mit dem „Mandantenschutzbrief“ werde dem Berater ein Bestätigungsschreiben vorgelegt, das unkonkret und in der Form nicht ausfüllbar sei, aber das Ausfüllen und Unterzeichnen durch den Berater soll suggerieren, dass der Berater nur an seinen eigenen Verdienst denken würde. „Dies stellt eine bewusste Irreführung des Kunden dar, die rechtlich relevant ist, da die Vorgehensweise der DVAG die Entscheidung des Kunden massiv beeinflusst“, fasst Srouji zusammen.

„Wir können und werden es nicht hinnehmen, dass unsere Makler schuldlos an den Pranger gestellt und mit falschen Behauptungen verunglimpft werden. Deshalb werden wir alle juristischen Mittel ausschöpfen, um dem unzulässigen Treiben der DVAG ein Ende zu setzen“, ergänzt Kevin Jürgens, Vertriebsvorstand der Phönix Maxpool-Gruppe und Mitglied der Geschäftsleitung bei Maxpool. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung Phönix Maxpool-Gruppe

Die Phönix Maxpool Gruppe AG ist eine Holdinggesellschaft zu der die 1916 gegründeten Phönix Gesellschaften mit dem unabhängigen Beratungsinstitut für betriebliches Vorsorgemanagement, sowie die Maxpool Maklerkooperation GmbH – ein Maklerpools, mit rund 7.000 kooperierenden Versicherungs- und Finanzmaklern – gehören.

www.phoenix-maxpool.de

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